Konverterplanung auf dünnem Eis – Amprion fürchtet die Öffentlichkeit

Pressemitteilung

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW hat uns mitgeteilt:

  1. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz hat beschlossen: „Nr. 1.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist auf Stromrichter (HGÜ-Konverter) anwendbar.“ Das heißt, für die Genehmigung des Konverters ist der Rheinkreis Neuss zuständig. Die Bundesnetzagentur bleibt außen vor.
    Zu der Entscheidung passt der alte Juristenwitz; „Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase“ oder konkret auf den Fall bezogen: „Transformator (Elektroumspannanlage) im Sinne von Nr. 1.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist auch der HGÜ-Konverter (Stromrichter). Die Entscheidung unterstellt, dass Transformatoren und Konverter zwar nicht technisch, aber doch juristisch ein- und dasselbe sind. Das ist schlicht falsch. Der Gesetzgeber hat in der 4. BImSchV von 1975 Konverter nicht wie Transformatoren behandelt, sondern die Frage, wie Konverterstationen zu genehmigen sind, damals schlicht nicht geregelt. Das brauchte er auch nicht. Denn die erste HGÜ-Anlage in Deutschland entstand erst später von 1991 bis 1993 in Form der HGÜ-Kurzkupplung in Etzenricht (Oberpfalz).
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Amprion informiert über Bundesfachplanung von Ultranet in Neuss

Der Dortmunder Übertragungsnetzbetreiber Amprion setzt seine Dialog-tour zur Gleichstromverbindung Ultranet im Rhein-Kreis Neuss fort. Er lädt zu einer Bürger-Informationsveranstaltung am Donnerstag, 15. No-vember um 18 Uhr ins Thomas-Morus-Haus nach Neuss ein. Amprion-Mit-arbeiter erläutern die Inhalte der Bundesfachplanung und den Planungs-stand des Ultranet-Konverters. So können sich Anwohner vor der Veröf-fentlichung der Genehmigungsunterlagen und einer möglichen Stellung-nahme informieren.

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