Konverterplanung auf dünnem Eis – Amprion fürchtet die Öffentlichkeit

Pressemitteilung

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW hat uns mitgeteilt:

  1. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz hat beschlossen: „Nr. 1.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist auf Stromrichter (HGÜ-Konverter) anwendbar.“ Das heißt, für die Genehmigung des Konverters ist der Rheinkreis Neuss zuständig. Die Bundesnetzagentur bleibt außen vor.
    Zu der Entscheidung passt der alte Juristenwitz; „Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase“ oder konkret auf den Fall bezogen: „Transformator (Elektroumspannanlage) im Sinne von Nr. 1.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist auch der HGÜ-Konverter (Stromrichter). Die Entscheidung unterstellt, dass Transformatoren und Konverter zwar nicht technisch, aber doch juristisch ein- und dasselbe sind. Das ist schlicht falsch. Der Gesetzgeber hat in der 4. BImSchV von 1975 Konverter nicht wie Transformatoren behandelt, sondern die Frage, wie Konverterstationen zu genehmigen sind, damals schlicht nicht geregelt. Das brauchte er auch nicht. Denn die erste HGÜ-Anlage in Deutschland entstand erst später von 1991 bis 1993 in Form der HGÜ-Kurzkupplung in Etzenricht (Oberpfalz).
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