Kurzfassung unserer Eingabe an den Rhein-Kreis Neuss vom 06. 01. 2020

Amprion hat am 6. September 2019 die Genehmigung für den Bau des Ultranet-Konverters in Meerbusch-Osterath beim Rhein-Kreis Neuss beantragt. Wir sind der Auffassung, dass der Konverter nicht von der Kreisverwaltung im Verfahren nach dem Bundesimmissions-schutzgesetz genehmigt werden kann. Wir haben uns deshalb an die Bezirksregierung und vor 2,5 Monaten an das Umweltministerium gewandt. Die Antwort der Bezirksregierung hat uns nicht überzeugt, die Antwort des Ministeriums steht noch aus. Um keine Zeit zu versäumen, haben wir heute die Kreisverwaltung gebeten, den Antrag auf Genehmigung des Konverters abzulehnen.

  1. Das Bundesimmissionsschutzgesetz gilt nicht für Konverter Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz können nur Anlagen genehmigt werden, die in einer entsprechenden Verordnung ausdrücklich genannt werden. Dazu gehören Umspannanlagen (Transformatoren), nicht aber Konverter (Umrichter). Denn der Konverter macht aus Gleichstrom Wechselstrom oder aus Wechselstrom Gleichstrom. Er ändert also die Art oder Qualität des Stromes, nicht aber seine Spannung. Das heißt, dass der Strom in einer Konverterstation nicht umgespannt, sondern „umgerichtet“ wird .Obwohl Amprion selbst den Konverter als „Umrichter“ bezeichnet, verlangt das Unternehmen, dass die Anlage nach Vorschriften genehmigt wird, die nur für Transformatoren gelten.
    Das führt u. a. zu dem Ergebnis, dass die Bürger nicht angehört werden, obwohl Ihnen dies jahrelang von Amprion und den Behörden versprochen worden ist. Das ist grotesk. Denn der Konverter ist unstreitig eine besonders umweltrelevante Anlage, für die ein Verfahren mit Öffentlichkeitbeteiligung durchgeführt werden muss.
    Die Kreisverwaltung muss die beantragte Genehmigung ablehnen. Amprion bleibt die Möglichkeit, sich wie ursprünglich auch beabsichtigt an die Bundesnetzagentur zu wenden. Diese entscheidet dann im Rahmen der Planfestellung über den konkreten Konverterstandort. Nur bei diesem Verfahren ist die erforderliche Beteiligung der Bürger und der Öffentlichkeit sowie die Berücksichtigung aller entscheidungs-erheblichen Umstände bei der Festlegung des Konverterstandorts gewährleistet.
  2. Der von Amprion ausgewählte Konverterstandort ist ungeeignet In erster Linie geht es natürlich um die Sache. Amprion glaubt offenbar, bei der Kreisbehörde leichteres Spiel als bei der Bundesnetzagentur zu haben. Die von der Firma ausgesuchte Fläche zwischen Kaarst und Osterath ist als Konverterstandort ungeeignet. Sie liegt viel zu nahe an der Wohnbebauung. Der Abstand des konkreten Konverterstandorts von der geschlossenen Wohnbebauung beträgt lt. Amprion 700 m, der Abstand von der Einzelbebauung lt. Standortgutachten bestenfalls 220 m.
    Zudem unterliegt die Fläche aus Gründen des Naturschutzes vielfältigen Restriktionen. So ist die Konverterstandortfläche im gültigen Regionalplan Düsseldorf als Regionaler Grünzug ausgewiesen. Regionale Grünzügige sind als Bestandteile des regionalen Freiraumsystems geschützt. Sie dienen zum Ausgleich für die dichte Bebauung in den Städten und müssen im Interesse der Gesundheit der Bürger erhalten bleiben.
    Die Ausnahmevorschrift (§ 35 Abs.1 BauGB), auf die sich Amprion demgegenüber beruft, greift nicht. Die dort genannten privilegierten Vorhaben sind nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor (§ 35 Abs.3 BauGB), wenn das Vorhaben Plänen des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzes widerspricht (Nr.2), schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (Nr.3) oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (Nr.5). Zudem ist nach § 36 BauGB das Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde herzustellen, wenn über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB entschieden wird. In Anbetracht dieser Einschränkungen bei der Verwirklichung privilegierter Nutzungen bedarf es letztlich einer Regionalplanänderung oder eines Zielabweichungsverfahrens, wenn die vorgesehene Fläche Konvertertstandort werden soll.
    Damit aber nicht genug. Der Standort wird teilweise von einem Landschaftsschutzgebiet, der Hardt, überlagert und ist von Biotopen wie z.B. den Meerbuscher Seen, umgeben. Westlich und östlich des Standortbereichs erstrecken sich großflächige Bereiche zum Schutze der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung. Das Flora-Fauna-Habitat Schutzgebiet Ilvericher Altrheinschlinge ist nur 3 km entfernt.
    Die vielfältig geschützten Flächen zwischen Kaarst und Osterath müssen im Interesse und zum Schutz der Anwohner so wie sie sind erhalten bleiben und dürfen nicht durch den Konverter zerstört bzw. zum Industriegebiet umfunktioniert werden. Wir fordern Amprion wie schon seit Jahren auf, andere Standorte, z.B. Frimmersdorf im Braunkohlegebiet, ernsthaft zu prüfen. Noch ist es Zeit, die Menschen mitzunehmen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Müssen erst die Gerichte entscheiden, verlieren alle.