Konverterplanung auf dünnem Eis – Amprion fürchtet die Öffentlichkeit

Pressemitteilung

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW hat uns mitgeteilt:

  1. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz hat beschlossen: „Nr. 1.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist auf Stromrichter (HGÜ-Konverter) anwendbar.“ Das heißt, für die Genehmigung des Konverters ist der Rheinkreis Neuss zuständig. Die Bundesnetzagentur bleibt außen vor.
    Zu der Entscheidung passt der alte Juristenwitz; „Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase“ oder konkret auf den Fall bezogen: „Transformator (Elektroumspannanlage) im Sinne von Nr. 1.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist auch der HGÜ-Konverter (Stromrichter). Die Entscheidung unterstellt, dass Transformatoren und Konverter zwar nicht technisch, aber doch juristisch ein- und dasselbe sind. Das ist schlicht falsch. Der Gesetzgeber hat in der 4. BImSchV von 1975 Konverter nicht wie Transformatoren behandelt, sondern die Frage, wie Konverterstationen zu genehmigen sind, damals schlicht nicht geregelt. Das brauchte er auch nicht. Denn die erste HGÜ-Anlage in Deutschland entstand erst später von 1991 bis 1993 in Form der HGÜ-Kurzkupplung in Etzenricht (Oberpfalz).
  1. Die Genehmigung erfolgt im „Vereinfachten Verfahren“ ohne Beteiligung der Öffentlichkeit.
    Das ist grotesk. Das „Vereinfachte Verfahren ist nach der Verordnungsermächtigung in § 19 Abs.1 BImSchG nur zulässig, „sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist“. Anders als bei einer Umspanneinrichtung, für die das „Vereinfachte Verfahren“ in der Verordnung durch die Kennzeichnung mit dem Buchstaben V vorgesehen ist, ist bei einem Konverter mit solchen Gefahren, Nachteilen und Belästigungen der Allgemeinheit und der Nachbarschaft immer zu rechnen. Das ist in den vergangenen Jahren bei dem Streit um den Standort des Konverters immer wieder thematisiert worden.
  1. Amprion ist der Bitte des Rhein-Kreis Neuss, für das Genehmigungsverfahren entsprechend § 19 Abs.3 BImSchG ein öffentliches Verfahren zu beantragen, nicht nachgekommen.
    An dieser Stelle ist das Auslegungsergebnis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissions-schutz, d.h. der Ausschluss der Öffentlichkeit, offenbar auch dem Umweltministerium und dem Rhein-Kreis Neuss nicht ganz geheuer. Nur so ist erklärlich, dass die Kreisverwaltung Amprion gebeten hat, ein öffentliches Verfahren zu beantragen. Warum hat Amprion das abgelehnt? Das Unternehmen, das sich jahrelang gerühmt hat, die Öffentlichkeit mitzunehmen, kneift, wenn es darauf ankommt. Dafür kann es nur einen Grund geben: Amprion fürchtet öffentlichen Widerstand und glaubt, mit den Behörden und der Politik allein leichteres Spiel zu haben.
  1. Die Genehmigung des Konverters im Planfeststellungverfahren durch die Bundesnetzagentur – wie von unserer Initiative gefordert – setzt einen entsprechenden Antrag des Vorhabenträgers voraus.
    Das ist uns natürlich klar. Klar ist aber auch, dass Amprion jahrelang einen entsprechenden Antrag stellen wollte und davon erst abgerückt ist, als die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz ohne hinreichende Rechtsgrundlage das Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zuließ.

Für die Bürgerinitiative „Kein Doppelkonverter in Kaarst und Neuss“ Prof. Dr. Jochen Thiel