Konverterplanung auf dünnem Eis – Amprion fürchtet die Öffentlichkeit

Pressemitteilung

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW hat uns mitgeteilt:

  1. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz hat beschlossen: „Nr. 1.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist auf Stromrichter (HGÜ-Konverter) anwendbar.“ Das heißt, für die Genehmigung des Konverters ist der Rheinkreis Neuss zuständig. Die Bundesnetzagentur bleibt außen vor.
    Zu der Entscheidung passt der alte Juristenwitz; „Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase“ oder konkret auf den Fall bezogen: „Transformator (Elektroumspannanlage) im Sinne von Nr. 1.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist auch der HGÜ-Konverter (Stromrichter). Die Entscheidung unterstellt, dass Transformatoren und Konverter zwar nicht technisch, aber doch juristisch ein- und dasselbe sind. Das ist schlicht falsch. Der Gesetzgeber hat in der 4. BImSchV von 1975 Konverter nicht wie Transformatoren behandelt, sondern die Frage, wie Konverterstationen zu genehmigen sind, damals schlicht nicht geregelt. Das brauchte er auch nicht. Denn die erste HGÜ-Anlage in Deutschland entstand erst später von 1991 bis 1993 in Form der HGÜ-Kurzkupplung in Etzenricht (Oberpfalz).
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Kurzfassung unserer Eingabe an den Rhein-Kreis Neuss vom 06. 01. 2020

Amprion hat am 6. September 2019 die Genehmigung für den Bau des Ultranet-Konverters in Meerbusch-Osterath beim Rhein-Kreis Neuss beantragt. Wir sind der Auffassung, dass der Konverter nicht von der Kreisverwaltung im Verfahren nach dem Bundesimmissions-schutzgesetz genehmigt werden kann. Wir haben uns deshalb an die Bezirksregierung und vor 2,5 Monaten an das Umweltministerium gewandt. Die Antwort der Bezirksregierung hat uns nicht überzeugt, die Antwort des Ministeriums steht noch aus. Um keine Zeit zu versäumen, haben wir heute die Kreisverwaltung gebeten, den Antrag auf Genehmigung des Konverters abzulehnen.

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Offener Brief: Jährlich 500.000 € Gewerbesteuer für die Standortgemeinde des Konverters – Ein Hoffnungswert!

Sehr geehrte Frau Bouillon, sehr geehrter Herr Cronau,

herzlichen Dank für Ihr Schreiben mit dem Hinweis auf die §§ 30 und 33 GewStG, das mir Frau Deckert zugeleitet hat. Leider sagen Sie nicht klipp und klar, was Sache ist. Das Schreiben erweckt den Eindruck, die Zerlegung habe eine klare Rechtsgrundlage in § 30 GewStG. Das ist irreführend. Natürlich hat Amprion viele Betriebstätten in Deutschland. Diese liegen aber jeweils in verschiedenen Gemeinden, ohne deren Grenzen zu überschreiten. Sie können daher faktisch keine

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